Die Motive, ein Gutachten für einen Youngtimer zu erstellen, sind unterschiedlich: In den meisten Fällen fordern spezialisierte Versicherungen den Versicherungsnehmer dazu auf, wenn die Fahrzeuge länger als die normale Nutzungsdauer, d.h. zwischen 15 und 20 Jahren, im Gebrauch sind; Anmerkung: Gesetzlich ist der Youngtimer in der Ausnahmeverordnung der STVZO mit einem Alter zwischen 20 und 30 Jahren bestimmt.
Zu mir können Sie stets kommen, wenn Sie bspw. einen Alfa Romeo 156, einen Ford Puma Golf IV, einen Opel Astra F oder einen Mercedes W140, einen Porsche 996 oder einen anderen Youngtimer besitzen. Ich nehme mir gerne auch die Zeit an Feiertagen und Wochenenden, damit sie maximale Flexibilität haben und nicht zugunsten des Fahrzeugs ihr eigenes Zeitmanagement anpassen müssen.
Gerne erstelle Ihnen Gutachten für die Versicherung, zur Wertermittlung oder nach Unfällen. Ich unterstütze Sie auch beim Kauf.
In den meisten Fällen fordern spezialisierte Versicherungen den Versicherungsnehmer dazu auf, wenn die Fahrzeuge länger als die normale Nutzungsdauer, d.h. zwischen 15 und 20 Jahren, im Gebrauch sind; Anmerkung: Gesetzlich ist der Youngtimer in der Ausnahmeverordnung der STVZO mit einem Alter zwischen 20 und 30 Jahren bestimmt.
Bezüglich des Zustands werden im Gutachten insbesondere Teil- und Vollrestaurierungen festgehalten, die deutlich über die Inspektionen gemäß dem Wartungsheft des Fahrzeugs hinausgehen. Sonder- und Zusatzausstattungen sind ebenso zu berücksichtigen, wenn diese bei der Erstauslieferung vorhanden waren oder später nachgerüstet wurden.
Ähnlich wie bei den Oldtimern unterstütze ich auch beim Kauf von Youngtimern im In- und Ausland und auf Auktionen. Weiter kann ich auch Privatgutachten für derartige Fahrzeuge verfassen, wenn der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige des Gerichts wieder einmal zum Zustand und zu den Ausstattungen des Fahrzeugs die notwendige Sachkunde fehlt.
Sollten Sie einen Unfall mit Ihrem Youngtimer haben, unterstütze ich Sie nicht nur mit meiner Expertise zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Der Sachverständige muss letztlich prüfen, ob die Reparatur wirtschaftlich noch zu vertreten ist. Reparierte und unreparierte Vorschäden sind zu berücksichtigen. Es sind auch lohnkostengünstigere Reparaturen in einer freien Werkstatt oder die Verwendung von Gebrauchteilen zu berücksichtigen.
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